Praxisabläufe verbessern
In einer Potenzialanalyse geht es darum, Gutes noch besser zu machen. Das Potenzial Ihrer Praxis wird als Zielsetzung unserer Analyse fokussiert. Wir schauen was IST und was GEHT. Ihre Praxisabläufe werden von uns systematisch aufgesplittet und auf Verbesserungsmöglichkeiten untersucht.
Selbst wenn alles gut läuft, besser geht’s immer. Wenn Sie auch nur eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten, sind Sie mit unserer Potenzialanalyse bestens beraten:
- Ist die Auslastung Ihrer Therapeuten verbesserungswürdig?
- Ist Ihr Gewinn im Vergleich zum Umsatz zu gering?
- Stagniert Ihre (Umsatz-)Entwicklung?
- Arbeiten Sie oft an den Wochenenden (administrative/verwaltende Arbeiten)?
- Könnten Ihre Praxisabläufe besser organisiert werden?
- Denken Sie über die Nutzung von Kennzahlensystemen nach?
- Haben Sie eine hohe Mitarbeiterfluktuation (Therapeuten und Rezeptionsfachkräfte wechseln oft)?
- Brauchen Sie Unterstützung bei der Mitarbeiterführung/-findung und -bindung?
- Möchten Sie den Selbstzahler-Bereich Ihrer Praxis ausbauen?
- Fehlt es Ihnen an Marketingkonzepten für die Gewinnung und Bindung von Neukunden/-Patienten?
- Sind Sie es leid, alltägliche, immer wiederkehrende Abläufe ständig neu zu definieren und zu erklären?
- Wünschen Sie sich ein ganzheitliches Praxiskonzept mit standardisierten Prozessen und einer klaren, geraden Linie?
- Legen viele Ihrer Patienten nach dem ersten Rezept eine Behandlungspause bis zur nächsten Verordnung ein?
- Wollen Sie lernen, die besondere Verordnungsbedarfe (BVB) gewinnbringender für sich zu nutzen?
- Planen Sie Ihre Praxis zu vergrößern oder einen neuen Standort zu eröffnen?
- Denken Sie darüber nach, Ihre fachliche Ausrichtung zu erweitern (KGG, Osteopathie, neurologische Rehabilitation …)?
Für die Analyse erhalten Sie von uns einen Fragebogen*, aufgrund dessen wir für Sie einen individuellen Projektplan erarbeiten, der Ihnen hilft, Ihre Wünsche und Ziele umzusetzen.
* Die Cleverdo Consulting GmbH verpflichtet sich, über alle ihr zur Kenntnis gelangten Informationen zur Praxis Stillschweigen zu bewahren und diese nur nach Rücksprache mit Ihnen zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses (§ 9 HDSG bzw. § 5 BDSG) besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit.