Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Vertragssprache

(1)   Die Cleverdo Consulting GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt) erbringt für den Kunden der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt), Beratungsleistungen (im Folgenden auch „Leistungen“ genannt). Mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

(2)   Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.

(3)   Diese AGB gelten nur für Leistungen des Auftragnehmers an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB schließt der Auftragnehmer keine Verträge.

(4)   Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den AGB oder den sonstigen Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien gelten ausschließlich diese AGB.

(5)   Sämtliche Angebote des Auftragnehmers (auch die Angebote im Internetshop des Auftragnehmers) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt demnach erst zu Stande, wenn der Auftragnehmer die Bestellungen des Kunden schriftlich bzw. in Textform bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(6)   Die Vertragssprache ist deutsch.

(7)   Der Auftragnehmer wird gemäß § 312i Absatz 2 Satz 2 BGB von den Informationspflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB befreit.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1)   Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber durch die Erbringung folgender Beratungsleistungen: Schulungen (vor Ort und Webinare), Analysen (z.B. Standortanalysen, Potentialanalysen), Beratungsleistungen bei Businessplänen und Praxisnachfolgen).

Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers, welche z.B. Auf der Website des Auftragnehmers einsehbar sind und/oder dem Auftraggeber in Form eines Angebotes übersendet werden.

(2)   Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln sowie unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot vereinbarten Anforderungen.

(3)   Sofern Änderungen der Leistungen erforderlich werden, ist dies Gegenstand des Änderungsverfahrens.

(4)   Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben oder der Auftragnehmer Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.

(5)   Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen, Informationen und Unterlagen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit hin zu überprüfen. Erkennt der Auftragnehmer, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf schriftlich oder in Textform hinweisen.

§ 3 Vom Auftragnehmer eingesetzte Personen, Scheinselbständigkeit

(1)   Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.

(2)   Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei.

(3)   Soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen, treten die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Die Vertragsparteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt auch keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Auftraggebers.

§ 4 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

(1)   Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig pro-aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Auftraggebers in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zur Überprüfung der ihm vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.

(2)   Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, so kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Auftragnehmer durch nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen des Auftraggebers ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Auftraggeber diesen Mehraufwand unter Anwendung seiner jeweils geltenden Preise gesondert in Rechnung stellen.

§ 5 Leistungsort

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsorts frei.

§ 6 Änderungsverfahren

(1)   Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern.

(2)   Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers zeitnah prüfen. Erfordert die Prüfung eines Änderungsverlangens einen Aufwand von mehr als einer Stunde oder fallen innerhalb eines Kalendermonats Änderungsverlangen an, die einen Prüfungsaufwand von mehr als einer Stunde erfordern, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den mit der Prüfung verbundenen Aufwand eine gesonderte Vergütung unter Anwendung seiner jeweils gültigen Vergütungssätze zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlende Vergütung angerechnet.

(3)   Ist eine umfangreiche, vom Auftraggeber gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 10 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers erforderlichen Informationen, insbesondere unter Angabe des für die Umsetzung der Änderung erforderlichen Leistungszeitraums, unterbreiten. Sollte es dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht möglich sein, dem Auftraggeber innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Auftraggeber unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen.

(4)   Leistungsänderungen sind schriftlich bzw. in Textform zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.

§ 7 Zusammenarbeit

(1)   Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können.

(2)   Keine Vertragspartei ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der anderen Vertragspartei berechtigt.

§ 8 Vergütung

(1)   Der Auftraggeber vergütet die Leistungen gemäß Vereinbarung.

(2)   Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

§ 9 Zahlungsmodalitäten

(1)   Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beauftragung.

(2)   Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar.

§ 10 Qualitative Leistungsstörungen

(1)   Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung des Auftragnehmers nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftragnehmer so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

(2)   Soweit der Auftraggeber seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Der Auftraggeber ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch ihn zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.

(3)   Soweit eine Nacherfüllung einer vom Auftragnehmer zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung aus vorstehendem Satz 2 entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.

(4)   Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei a) Vorsatz, b) grober Fahrlässigkeit, c) der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie d) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5)   Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(6)   Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, finden § 12 Absätze 4 bis 6 Anwendung.

§ 11 Haftung

(1)   Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)   Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist unbegrenzt.

(3)   In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte, jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(4)   Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(6)   Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter

(1)   Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag), vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 3, nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Auftragnehmer-Materialien.

Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

(2)   Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen an Auftraggeber-Materialien. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der nachfolgende Absatz 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.

(3)   Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung der speziell für den Auftraggeber erstellten Materialien sowie für Materialien, die nicht speziell für den Auftraggeber erstellt werden, erhält der Auftraggeber ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 12 Absatz 1 Teilabsatz 2.

(4)   Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte durch vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferte Materialien geltend machen, so gilt Folgendes:

  1. a) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
  2. b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, binnen einer Woche nach Information des Auftraggebers durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu übernehmen.
  3. c) Wünscht der Auftragnehmer die Übernahme der Verteidigung, wird ihm der Auftraggeber hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen und Befugnisse erteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse schriftlich zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer die Verteidigung nicht in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornimmt. Widerruft der Auftraggeber die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse, ist er zur alleinigen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche berechtigt.
  4. d) Im Fall der Übernahme der Verteidigung durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. Übernimmt der Auftraggeber die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche, wird ihn der Auftragnehmer hierbei in einem zumutbaren Umfang unterstützen.
  5. e) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, den Auftragnehmer trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:
  • Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Auftraggeber eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.
  • Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtreten.

(5)   Soweit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach § 12 Absatz 4, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.

(6)   Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens.

(7)   Die vorstehenden Regelungen der Absätze 4 bis 6 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Auftraggeber-Materialien oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.

§ 13 Vertraulichkeit

(1)   Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.

(2)   Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

  1. a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
  2. b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
  3. c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
  4. d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

(3)   Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen des Vertrags mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses § 13 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4)   Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn

  1. a) dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
  2. b) die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieses § 13 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet
  3. c) berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieses § 13 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5)   Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.

(6)   Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrags fort.

§ 14 Datenschutz

(1)   Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einhalten. Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie werden Personen, die sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags einsetzen, entsprechend verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2)   Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung untereinander bzw. mit Subunternehmern gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)   Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden.

(2)   Aufrechnungsrechte stehen einer Vertragspartei nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der jeweils anderen Vertragspartei anerkannt sind.

(3)   Ein Zurückbehaltungsrecht der Vertragsparteien ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung der jeweils anderen Vertragspartei stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder schriftlich anerkannt.

(4)   Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Der Vertrag kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(5)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(6)   Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist – vorbehaltlich eines anderweitigen zwingenden Gerichtsstands – ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers.

(7)   Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Stand dieser AGB: 09.10.2020